Antrag auf Anerkennung gemäß §78 UG ("Bescheidmäßige Anerkennung")
Wenn die von Ihnen gewünschte Anerkennung nicht durch eine Anerkennungsverordnung (AVO) gedeckt ist, können Sie sich vorab eine unverbindliche Einschätzung einholen, indem Sie das Sammelzeugnis des Quell-Studiums an anrechnungen.geschichte@univie.ac.at übermitteln.
Wenn die Belege ausreichend sind und keine offenen Fragen bestehen, erfolgt die Einschätzung im Normalfall innerhalb von 4 Wochen.
Eine Beschleunigung der Einschätzung ist nicht möglich.
Nach Erhalt der Einschätzung können Sie basierend auf jener Einschätzung ein Antrag auf Anerkennung gemäß §78 UG (auch bekannt als „bescheidmäßige Anerkennung“) an anrechnungen.geschichte@univie.ac.at stellen.
Außerdem: Die Antragsstellung muss unbedingt fristgerecht erfolgen (Stichwort: Semestergrenze): https://studienpraeses.univie.ac.at/infos-zum-studienrecht/anerkennungen/formale-kriterien/.
Mitwirkungspflicht: Bei Rückfragen oder Erteilung von Nachbesserungsaufträgen wird von dem*r Antragssteller*in stets eine baldigst mögliche Rückmeldung erwartet.
Wenn der Antrag vollständig und korrekt ausgefüllt worden ist und unterschrieben und datiert von jener E-Mail-Adresse übermittelt wurde, die Sie im Zuge der Zulassung von der Universität Wien erhalten haben (auch bekannt als „unet-Adresse“, „u:account-Adresse“ oder „univie-Adresse“), erfolgt die Bescheidübernahme innerhalb von 2 Monaten.
Die Bescheidübernahme durch Sie erfolgt, wenn der Bescheid von anrechnungen.geschichte@univie.ac.at an jene E-Mail-Adresse übermittelt wird, die Sie im Zuge der Zulassung von der Universität Wien erhalten haben.
Eine Verkürzung der Zeit bis zur Bescheidübernahme ist nicht möglich.
Einem Antrag kann per Bescheid vollständig, teilweise oder nicht stattgegeben werden.
Des Weiteren: Was die Bescheidübernahme durch Sie betrifft, darf das Zulassungsdatum kein zukünftiges Datum sein. Ausschlaggebend ist das Zulassungsdatum laut Studienblatt (jederzeit herunterladbar via u:space).
Die endgültige Freigabe der gemäß §78 UG anerkannten Leistungen erfolgt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 4 Wochen nach Bescheidübernahme.
Die Rechtsmittelfrist kann durch einen freiwilligen Rechtsmittelverzicht des*r Antragssteller*in nach der Bescheidübernahme verkürzt werden. Ein solcher Verzicht muss unter Angabe der Geschäftszahl des Anerkennungsbescheides erfolgen, und zwar per E-Mail von jener E-Mail-Adresse, die der*die Antragssteller*in im Zuge der Zulassung von der Universität Wien erhalten hat.
Weitere Hinweise:
Wenn eine AVO für eine Quell-Leistung eine bestimmte Anerkennung vorsieht, macht es keinen Sinn, eine andere Anerkennung nach §78 UG zu beantragen.
Sofern die Fristen dies zulassen – Lassen Sie sich Leistungen möglichst gesammelt anerkennen und häufen Sie möglichst nicht mehrere Bescheide pro Studium an.
Ändern Sie während eines laufenden Bescheidverfahrens nichts an den betroffenen Leistungen, Studien oder Modulen.
Je nach Ausstellungsland Ihrer Dokumente kann eine Beglaubigung nötig sein, siehe: https://studieren.univie.ac.at/zulassung/beglaubigung/
Ergänzungsprüfungen (früher: Auflagen der Zulassung) können nicht und müssen auch nicht anerkannt werden (z.B. eine Latein-Ergänzungsprüfung).