Einschätzung der Fachkoordination

Nach erfolgter Nominierung gilt es sich zu überlegen, welche Lehrveranstaltungen man an der Partneruniversität im Ausland absolvieren möchte und als welche curricular vorgegebenen Leistungen die im Ausland erbrachten Leistungen später anerkannt werden sollen.

Berücksichtigen Sie bei Ihren Überlegungen unbedingt, welche Leistungen Ihnen laut Curriculum Ihres Studiums noch fehlen und auch, welche curriculare Regeln eingehalten werden müssen. Eine Hilfe kann Ihnen zudem auch die aktuelle Anerkennungspraxis der SPL 7 Geschichte bieten.

Wenn Sie dann mehr oder weniger konkrete Ideen haben, wenden Sie sich mit einer entsprechend vorausgefüllten Einschätzung an die/den zuständige*n Fachkoordinator*in.

Wichtig: Ein Beispiel - Wenn ein Modul 30 ECTS vorsieht und Sie dort bereits Leistungen im Ausmaß von  13 ECTS zugeordnet  haben, können Sie sich dort nicht mehr als 17 ECTS anerkennen lassen.

Achtung: Bescheidmäßige Anerkennungen können - wenn sie erst einmal rechtskräftig sind - nicht mehr verändert werden. Das gilt auch für die Zuordnungen der anerkannten Leistungen.

Achtung: Für spätere Anerkennungen als Leistungen aus Seminaren gelten besondere Regeln, siehe aus "Nach dem Aufenthalt" den Abschnitt über Seminare.

Nicht vergessen: Die Mindeststudienleistung beträgt 12 anerkannte ECTS pro Semester. Eine Ausnahme bildet die University of Chicago mit 18 anerkannten ECTS pro Semester.

Der/dem zuständigen Fachkoordinator*in sind zur Begutachtung Ihrer Anerkennungsvorschläge auch die folgenden Unterlagen vorzulegen:

  1. Das Curriculum Ihres Studiums (Achtung: Auf die richtige Version achten).
  2. Beschreibungen der LV aus dem aktuellen VVZ oder anderen, offiziellen Quellen der Partneruniversität im Ausland, aus dem folgende Eckdaten herauszulesen sind:
    - ECTS oder gleichwertige, detaillierte Angaben über den Ausmaß an Arbeitsaufwand.
    - Ziele, Inhalte und Methode der Lehrveranstaltung.
    - Art der Leistungskontrolle und erlaubte Hilfsmittel.
    - Mindestanforderungen und Beurteilungsmaßstab.
  3. Wenn verfügbar: Offizielle Angaben der Partneruniversität im Ausland hinsichtlich ECTS- oder Notenumrechnung.

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