Anerkennungen per Bescheid (gemäß §78UG)

  1. Verordnung oder Bescheid: Überprüfen Sie im ersten Schritt, ob Ihre gewünschte Anerkennung durch eine Anerkennungsverordnung (AVO) gedeckt ist.
  2. Optional: Wenn die von Ihnen gewünschte Anerkennung nicht durch eine Anerkennungsverordnung (AVO) gedeckt ist, überlegen Sie, welche erbrachten Quellleistungen für welche Zielleistungen sinnvoll wären.
    AUSDRÜCKLICH EMPFOHLEN
    : Holen Sie sich vor einer Antragsstellung (vorher, nicht gleichzeitig) eine unverbindliche Einschätzung unter anrechnungen.geschichte@univie.ac.at ein. Hängen Sie dafür ein Sammelzeugnis des Quell-Studiums / bzw. bei Bedarf weitere zweckdienliche Unterlagen an. Wenn die Belege ausreichend sind und keine offenen Fragen bestehen, erfolgt die Einschätzung im Normalfall innerhalb von zwei Wochen. Eine Beschleunigung der Einschätzung ist nicht möglich.
  3. Antragstellung: Stellen Sie basierend auf der Einschätzung einen Antrag auf Anerkennung gemäß §78 UG (auch bekannt als „bescheidmäßige Anerkennung“) an anrechnungen.geschichte@univie.ac.at. Legen Sie alle benötigten Unterlagen Ihrem Ansuchen bei.
    ACHTUNG: Verwenden Sie keinesfalls veraltete oder selbstgezimmerte Antragsformulare. Das gilt auch für alle Formulare, die nicht auf dieser Seite und unter diesem Punkt herunterladbar ist.
  4. Mitwirkungspflicht: Im Falle von Nachbesserungsaufträgen oder Rückfragen ergeht eine Mail an Ihre Unet-Adresse. Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Mails und melden Sie sich umgehend, jedenfalls aber innerhalb der gesetzten Frist von i.d.R. einer Woche, zurück, um eine zügige Abwicklung zu gewährleisten.
  5. Das Bescheidverfahren kann bis zu zwei Monate dauern. Dem Antrag kann per Bescheid vollständig, teilweise oder nicht stattgegeben werden. Die Frist ist nicht verkürzbar. Nachbesserungsaufträgen (siehe Punkt 4) ist fristgerecht Folge zu leisten.
  6. Bescheidübernahme: Der Bescheid wird Ihnen innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung per Mail an Ihre Unet-Adresse übermittelt.
  7. In-Rechtskraftsetzung, bzw. ein freiwilliger Rechtsmittelverzicht: Die endgültige Freigabe der gemäß §78 UG anerkannten Leistungen erfolgt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 4 Wochen ab Bescheidübernahme. Die Rechtsmittelfrist kann durch einen freiwilligen Rechtsmittelverzicht des*r Antragssteller*in ab dem Datum Bescheidübernahme verkürzt werden.
    How-to-Do ein Rechtsmittelverzicht: Ein solcher Verzicht muss unter Angabe der Geschäftszahl des Anerkennungsbescheides erfolgen, und zwar per E-Mail von jener E-Mail-Adresse, die der*die Antragssteller*in im Zuge der Zulassung von der Universität Wien erhalten hat (=unet-Adresse). Der Bescheid wird in diesem Fall mit dem Datum des Rechtsmittelverzichts (= Posteingangsdatum der Mail mit dem Betreff "Rechtsmittelverzicht ABXDP-xxxxx") rechtskräftig.
    ACHTUNG: Sie können nur nach Bescheidübernahme auf Rechtsmittel verzichten, nicht vorher.

 

Weitere Hinweise:

  • Antragstellung vor Datum der Zulassung: Grundsätzlich dürfen nur Anträge gestellt werden, wenn Sie zum Ziel-Studium der angestrebten Anerkennung zugelassen ist. Ausschlaggebend ist dabei das Beginndatum des Studienverlaufs (sichtbar im Studienblatt, das wiederum jederzeit via u:space herunterladbar ist).
    Beispiel Wintersemester:
    Sie können beispielsweise z.B. am 12.8.2022 zu einem Studium ab dem Wintersemester 2022W zugelassen worden sein, das Beginndatum des Studienverlaufs wird aber nicht vor dem 01.10.2022 liegen.
    Beispiel Sommersemester:
    Sie können beispielsweise z.B. am 12.2.2023 zu einem Studium ab dem Sommersemester 2023S zugelassen worden sein, das Beginndatum des Studienverlaufs wird aber nicht vor dem 01.03.2023 liegen.
  • Nur intern erbrachte Leistungen als Quell-Leistungen: Als Quell-Leistungen bescheidmäßiger Anerkennungen gemäß §78UG kommen nur intern erbrachte Leistungen in Frage, keine anerkannten Leistungen.
  • Nichts ändern: Ändern Sie während eines laufenden Bescheidverfahrens nichts an den betroffenen Leistungen, Studien oder Modulzuordnungen.
  • Je nach Ausstellungsland Ihrer Dokumente kann eine Beglaubigung nötig sein, siehe: https://studieren.univie.ac.at/zulassung/beglaubigung/
  • Ergänzungsprüfungen (früher: Auflagen der Zulassung) können nicht und müssen auch nicht anerkannt werden (z.B. eine Latein-Ergänzungsprüfung).
  • Prüfungsvorbereitende Übungen (PVU) müssen nicht und können nicht als PVU anerkannt werden.
  • Positiv beurteilte Prüfungen/Studienleistungen haben nur dann eine Chance auf Anerkennung, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (=Lernergebnisse) bestehen.
    Sehr wichtig sind hierbei nicht zuletzt die Lehrveranstaltungsbeschreibungen im Vorlesungsverzeichnis (Quell-Leistungen) sowie die curricularen Vorgaben und Ziele (Ziel-Leistungen).
  • Intern erbrachte Leistungen können durch Anerkennungen nicht verbessert werden. Das gilt sowohl für negativ beurteilte wie auch für positiv beurteilte Leistungen.
  • Die Zuordnung anerkannter Leistungen können nicht nachträglich geändert werden.
  • Unzulässiges Vorziehen von Leistungen vor erfolgter Zulassung zum betreffenden Studium und unzulässige Versuche zur Umgehung curricularer Teilnahmevoraussetzungen werden nicht unterstützt.
  • Der Wahlbereich des Lehramtsstudiums ist mit der Alternativen Erweiterung eines Fachbachelors nicht vergleichbar. Die Quell-Leistungen für eine Anerkennung müssen für das betreffende Unterrichtsfach eine hinreichende fachlich-inhaltliche Relevanz haben.
  • Keine Anerkennung aus direktem Vorstudium: Wenn das Masterstudium auf ein Bachelorstudium aufbaut, können Leistungen aus jenem Bachelorstudium (direktes Vorstudium) nicht im betreffenden Masterstudium anerkannt werden.
  • Bei Fragen, wenden Sie sich an anrechnungen.geschichte@univie.ac.at