Anerkennungen per Bescheid (gemäß §78 UG)
- Verordnung oder Bescheid: Überprüfen Sie im ersten Schritt, ob Ihre gewünschte Anerkennung durch eine Anerkennungsverordnung (AVO) gedeckt ist.
- Optional: Wenn die von Ihnen gewünschte Anerkennung nicht durch eine Anerkennungsverordnung (AVO) gedeckt ist, überlegen Sie, welche erbrachten Quellleistungen für welche Zielleistungen sinnvoll wären. Holen Sie sich zu Ihrer eigenen Sicherheit unter Angabe konkreter Vorschläge vorab eine unverbindliche Einschätzung unter anrechnungen.geschichte@univie.ac.at ein. Hängen Sie ein Sammelzeugnis des Quell-Studiums / bzw. bei Bedarf weitere zweckdienliche Unterlagen an. Wenn die Belege ausreichend sind und keine offenen Fragen bestehen, erfolgt die Einschätzung im Normalfall innerhalb von zwei Wochen. Eine Beschleunigung der Einschätzung ist nicht möglich.
- Antragstellung: Stellen Sie basierend auf der Einschätzung einen Antrag auf Anerkennung gemäß §78 UG (auch bekannt als „bescheidmäßige Anerkennung“) an anrechnungen.geschichte@univie.ac.at. Legen Sie alle benötigten Unterlagen Ihrem Ansuchen bei.
- Mitwirkungspflicht: Im Falle von Nachbesserungsaufträgen oder Rückfragen ergeht eine Mail an Ihre Unet-Adresse. Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Mails und melden Sie sich umgehend, jedenfalls aber innerhalb der gesetzten Frist von i.d.R. einer Woche, zurück, um eine zügige Abwicklung zu gewährleisten.
- Das Bescheidverfahren kann bis zu zwei Monate dauern. Dem Antrag kann per Bescheid vollständig, teilweise oder nicht stattgegeben werden. Die Frist ist nicht verkürzbar. Nachbesserungsaufträgen (siehe Punkt 4) ist fristgerecht Folge zu leisten.
- Bescheidübernahme: Der Bescheid wird Ihnen innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung per Mail an Ihre Unet-Adresse übermittelt.
- Rechtskraft: Die endgültige Freigabe der gemäß §78 UG anerkannten Leistungen erfolgt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 4 Wochen ab Bescheidübernahme. Die Rechtsmittelfrist kann durch einen freiwilligen Rechtsmittelverzicht des*r Antragssteller*in ab dem Datum Bescheidübernahme verkürzt werden. Ein solcher Verzicht muss unter Angabe der Geschäftszahl des Anerkennungsbescheides erfolgen, und zwar per E-Mail von jener E-Mail-Adresse, die der*die Antragssteller*in im Zuge der Zulassung von der Universität Wien erhalten hat (=unet-Adresse). Der Bescheid wird in diesem Fall mit dem Datum des Rechtsmittelverzichts (= Posteingangsdatum der Mail mit dem Betreff "Rechtsmittelverzicht ABXDP-xxxxx") rechtskräftig.
- Es ist nicht zulässig, anerkannte Leistungen durch intern erbrachte Prüfungsleistungen (oder andere Anerkennungen) zu ersetzen.
Weitere Hinweise:
- Antragstellung vor Datum der Zulassung: Grundsätzlich dürfen nur Anträge für Studien gestellt werden, zu denen eine aufrechte Zulassung besteht. Sollten Sie z.B.: erst mit 1.3.2023 zu einem Studium zugelassen sein, jedoch bereits im Januar 2023 einen Antrag an Anerkennung von Leistungen für dieses Studium stellen (zB im Falle eines Studienwechsels), so ist die Bescheidausstellung erst ab März 2023 möglich.
- Ändern Sie während eines laufenden Bescheidverfahrens nichts an den betroffenen Leistungen, Studien oder Modulzuordnungen.
- Je nach Ausstellungsland Ihrer Dokumente kann eine Beglaubigung nötig sein, siehe: https://studieren.univie.ac.at/zulassung/beglaubigung/
- Ergänzungsprüfungen (früher: Auflagen der Zulassung) können nicht und müssen auch nicht anerkannt werden (z.B. eine Latein-Ergänzungsprüfung).